Unterbringung in Altbeständen
(1) Bei der Unterbringung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einem bestehenden Gebäude darf von der in und 2 sowie Abs. 4 festgelegten Mindestnutzfläche in der Weise abgegangen werden, dass das jeweilige Mindestausmaß der Bodenfläche um 15 v.H. verringert werden darf. Zudem kann das Handwaschbecken im Gruppenraum nach entfallen, sofern der technische oder wirtschaftliche Aufwand für die Installierung nicht vertretbar ist.
(2) Bei der Unterbringung einer Kindertagesstätte in einem bestehenden Gebäude darf von der in und 2 sowie Abs. 4 festgelegten Mindestnutzfläche in der Weise abgegangen werden, dass das jeweiligen Mindestausmaß der Bodenfläche um 15 v.H. verringert werden darf. Absatz 1 Satz 2 gilt für Kindertagesstätten sinngemäß.
