Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Raumbedarf und Größe der Räume für Kindertagesstätten

(1) Die für den Betrieb und die Verwaltung einer Kindertagestätte erforderlichen Räume sind bereitzustellen.

(2) Für eine Kindergruppe sind vorzusehen:

1. ein Gruppenraum als Spiel-, Bildungs- und Betreuungsraum, wobei die Bodenfläche mindestens 45 m² zu betragen hat,

2. ein Gruppenraum als Bewegungs- und Ruheraum, wobei die Bodenfläche mindestens 45 m² zu betragen hat,

3. eine sanitäre Anlage und

4. ein Garderobenbereich möglichst mit Schmutzschleußengarderoben.

(3) Bestehen in einer Kindertagesstätte mehr als eine Kindergruppe, darf der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 für jeweils zwei Kindergruppen verwendet werden.

(4) Anstelle eines Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 1 können bei Vorliegen eines begründeten einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeptes auch mehrere kleinere Räume als Spiel-, Bildungs- und Betreuungsräume herangezogen werden, wobei die Bodenfläche dieser Räume insgesamt mindestens 45 m² zu betragen hat.

(5) Sofern der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 nicht für jeweils zwei Kindergruppen verwendet wird, darf die Bodenfläche des Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 2 um max. 50% unterschritten werden, wenn alternative Bewegungsflächen vorhanden sind.

(6) Sind an einem Standort eine eingruppige Kindertagesstätte und ein Kindergarten mit einer oder drei Kindergruppen situiert, dann kann der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 entfallen.

(7) Hinsichtlich der Verwaltungsräume gilt sinngemäß.