Einrichtung der Gruppenräume
(1) Ein Gruppenraum nach und ist kindergerecht und zweckmäßig mit Spielmaterial, Bildungsmittel, der erforderlichen Anzahl von Tischen, Sesseln, Schränken, Regalen und einem Handwaschbecken in kindgerechter Höhe auszustatten. Satz 1 gilt für die Räume nach und sinngemäß, wobei in einem dieser Räume ein Handwaschbecken in kindgerechter Höhe anzubringen ist.
(2) Ein Gruppenraum nach und ist mit der entsprechenden Anzahl von Liegen, Turn- und Rhythmikgeräten sowie Ruhemöglichkeiten auszustatten. Außerdem ist eine Abstellmöglichkeit für Turn- und Spielgeräte vorzusehen.
(3) Bei Gruppenräumen nach und 2 und und 2 sind entsprechend große pädagogische Spielflächen vorzusehen.
(4) Für die geeignete Aufbewahrung des erforderlichen Spielmaterials und der Bildungsmittel ist vorzusorgen.
