Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verzeichnis der Bediensteten

(1) Der Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt und Villach auch ein vom Magistratsdirektor beauftragter Bediensteter, ist verpflichtet, dem Vertrauenspersonenwahlausschuss die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen und die Dienststelle sowie – wenn eine Bedienstetenversammlung nach dienstrechtlichen Merkmalen errichtet ist – die entsprechenden diesbezüglichen Angaben zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten nach bis 4 K-GPVG von Bedeutung sind.