Aufteilung der Mandate
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder (§ 24 Abs. 11 K-GPVG).
