Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verfassung der Wählerliste

Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat die Wählerlisten zu verfassen. Bedienstete, die nach vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, dürfen in eine Wählerliste nicht aufgenommen werden; Bedienstete, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach § 31 Abs. 3 lit. d oder e K-GPVG gefasst hat, sind aufzunehmen.