Verfassung der Wählerliste
Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat die Wählerlisten zu verfassen. Bedienstete, die nach § 21 Abs. 3 K-GPVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, dürfen in eine Wählerliste nicht aufgenommen werden; Bedienstete, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach § 31 Abs. 3 lit. d oder e K-GPVG gefasst hat, sind aufzunehmen.
