Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschreibung der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses

(1) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuss – wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem – unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.