Ausschreibung der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses
(1) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuss – wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem – unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
