Erhöhung der Nebenbezüge
Soweit Nebenbezüge nach den Bestimmungen dieser Verordnung und der Anlage gewährt werden, ist hinsichtlich der Erhöhung der Nebenbezüge § 91 K-GMG sinngemäß anzuwenden und sind folgende Nebenbezüge zu erhöhen
– Nachtdienstzulage ()
– Zulagen für Bereitschafts- und Journaldienst ()
– Sonn- und Feiertagszulage ()
– Erschwerniszulage ()
– Gefahrenzulage ()
– Fehlgeldentschädigung ()
