Gefahrenzulage
Für fallweise auftretende Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebühren im Fall des § 89 Abs. 2 K-GMG Erschwerniszulagen im Sinne der Anlage.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Gefahrenzulage
Für fallweise auftretende Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebühren im Fall des § 89 Abs. 2 K-GMG Erschwerniszulagen im Sinne der Anlage.