Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachtdienstzulage

(1) Für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind, gebührt der Gemeindemitarbeiterin eine Nachtdienstzulage.

(2) Die Nachtdienstzulage gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst.

(3) Das Ausmaß der Nachtdienstzulage richtet sich nach der Anlage.