Nachtdienstzulage
(1) Für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind, gebührt der Gemeindemitarbeiterin eine Nachtdienstzulage.
(2) Die Nachtdienstzulage gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst.
(3) Das Ausmaß der Nachtdienstzulage richtet sich nach der Anlage.
