5. Abschnitt
Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden
Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen
. Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52f Abs. 2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:
1. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
2. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
3. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.
