Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden

Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen

. Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:

1. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,

2. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,

3. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.