6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten der letzten in angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
