Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 112/2007

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

.

Geltungsbereich

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt Eignung für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung)

.

Eignung zum Bachelorstudium

3. Abschnitt Eignungsfeststellung

.

Kooperationsverpflichtung

.

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(Anm.: § 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013)

(Anm.: § 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018)

(Anm.: §§ 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013)

.

Spezielle Eignungsfeststellungen

.

Nachweise

3a. Abschnitt Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe

.

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

4. Abschnitt Hochschullehrgang für Elementarpädagogik

.

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

5. Abschnitt Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden

.

Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

.

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

.

In-Kraft-Treten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

. (1) Diese Verordnung gilt für

1. die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),

2. den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (für Freizeitpädagogik),

3. den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),

4. den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und

5. Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden

an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß des Hochschulgesetzes 2005, BGBl I Nr. 30/2006.

(2) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für

1. das Verfahren zur Feststellung der Eignung sowie Zulassungsvoraussetzungen für Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) (Abschnitte 2 und 3),

2. die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Abschnitt 3a), für den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik (Abschnitt 4) und Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden, (Abschnitt 5) sowie

3. das Aufnahmeverfahren.

Begriffsbestimmungen

. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;

2. unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird.

2. Abschnitt

Eignung für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung)

Eignung zum Bachelorstudium

. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:

1. persönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;

2. fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;

3. pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.

Die Feststellung der Eignung hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen.

(2) Die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst:

1. für die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie in Technik und Gewerbe:

a) für das Fächerbündel „allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände“ in der dualen Berufsausbildung

aa) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,

b) für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“

aa) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung oder

cc) die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten,

c) für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie

d) für die Fächerbündel gemäß lit. a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis:

aa) für die Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwei Jahren,

bb) im Übrigen im Ausmaß von mindestens drei Jahren;

2. für den Fachbereich Mode und Design:

a) für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“

aa) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,

b) für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie

c) für die Fächerbündel gemäß lit. a und b je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;

3. für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung) sowie für den Fachbereich Ernährung:

a) für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“

aa) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie

b) je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;

4. für den Fachbereich Soziales:

a) für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“

aa) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder

bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einschlägige Befähigung sowie

b) je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren;

5. für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung:

a) für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten,

b) für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule sowie

c) für beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren;

6. für die Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt):

a) für das Fächerbündel „fachtheoretische und allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung oder den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums,

b) für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ im Fachbereich Agrar die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie

c) für beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis.

(3) Die Hochschulkollegien haben durch Verordnungen festzulegen:

1. die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,

2. die Mindestdauer und Art einer allfällig erforderlichen Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie

3. die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Abs. 2 Z 1 bis 6 einschlägig bzw. gleichwertig sind.

(4) Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse

1. gemäß , 4, 6 oder 7 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 305/2015, oder

2. gemäß , 4 oder 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft- Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 86/2017, oder

3. gemäß , 2 oder 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 296/2017,

erfüllt, gilt abweichend von Abs. 2 und von den Verordnungen der Hochschulkollegien gemäß Abs. 3 Z 2 die besondere Eignung hinsichtlich der Absolvierung einer einschlägigen Berufspraxis als festgestellt.

3. Abschnitt

Eignungsfeststellung

Kooperationsverpflichtung

. Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitiger Orientierung an in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen die Vergleichbarkeit in den Anforderungen für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gewährleistet ist.

Verfahren zur Feststellung der Eignung

. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen () angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen () erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.

Spezielle Eignungsfeststellungen

. (1) Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.

(2) Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.

Nachweise

. (1) Als Nachweis im Sinne des zweiter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.

(2) Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine Bestätigung über eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird.

3a. Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

. (1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2. die Anforderungen gemäß erfüllen.

(1a) Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die allgemeine Universitätsreife erlangt haben und

3. die Anforderungen gemäß erfüllen.

(2) gilt sinngemäß.

(3) Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.

4. Abschnitt

Hochschullehrgang für Elementarpädagogik

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

. Zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik sind Personen zuzulassen, die eines der folgenden fachlich in Frage kommenden Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben:

1. Lehramt Primarstufe oder Lehramt für Volksschulen,

2. Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik oder Lehramt für Sonderschulen,

3. Pädagogik,

4. Erziehungswissenschaften oder

5. Bildungswissenschaften.

5. Abschnitt

Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden

Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen

. Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:

1. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,

2. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,

3. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten der letzten in angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis betreffend § 7, , , § 7 samt Überschrift, , und 2, , sowie treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 6, 8 und 9, die §§ 6, 8 und 9 samt Überschriften und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;

2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

3. sowie und 4 treten hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft;

4. , , der Einleitungsteil des hinsichtlich sowie und 3 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft, gleichzeitig treten bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;

5. , und 3 und der Einleitungsteil des hinsichtlich und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig treten bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;

6. , 5 und 6 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.

(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1. Der Titel, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im Inhaltsverzeichnis, die den 3a. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die und 2 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnitts, , , samt Überschrift, , sowie der 3a. Abschnitt und treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2. Die den § 7 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis und die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, § 7 samt Überschrift sowie der 4. und der 5. Abschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(5) Der Titel, die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, , und 5 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 220/2022kundgemacht am 14.06.2022

Fassungen ab: 15.06.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 12, § 13, § 15

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 220/2022

Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und der Hochschul-Zulassungsverordnung

BGBl. II Nr. 220/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 177/2018kundgemacht am 12.07.2018

Fassungen ab: 13.07.2018, 08.11.2013, 01.10.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 10, § 11, § 11a, § 12, § 13, § 14, § 15

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 177/2018

Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013, der Hochschul-Zulassungsverordnung, der Verordnung über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung, der Hochschul-Zeitverordnung und der Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung

BGBl. II Nr. 177/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 336/2013kundgemacht am 07.11.2013

Fassungen ab: 01.10.2016, 01.01.2016, 01.10.2015, 01.01.2015, 08.11.2013, 01.10.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 11a, § 15

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 336/2013

Änderung der Hochschul-Zulassungsverordnung

BGBl. II Nr. 336/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 290/2011kundgemacht am 31.08.2011

Fassungen ab: 01.09.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 11a, § 15

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 290/2011

Änderung der Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV)

BGBl. II Nr. 290/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 112/2007 · Stammfassungkundgemacht am 15.05.2007

Fassungen ab: 01.10.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 10, § 11, § 13, § 14, § 15

Hochschul-Zulassungsverordnung – HZV

BGBl. II Nr. 112/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.