3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
. (1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. die Anforderungen gemäß erfüllen.
(1a) Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die allgemeine Universitätsreife erlangt haben und
3. die Anforderungen gemäß erfüllen.
(2) gilt sinngemäß.
(3) Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.
