Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Interne Meldekanäle, interne Meldestellen

(1) Folgende juristische Personen haben bei sich interne Meldekanäle einzurichten, über die Meldungen von Verstößen an eine interne Meldestelle abgegeben werden können:

a) das Land; das gilt nicht für Organe des Landtages oder des Landesverwaltungsgerichtes;

b) Gemeinden; das gilt nicht für Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Registerzählung weniger als 10.000 Einwohner oder Einwohnerinnen haben, oder Gemeinden mit weniger als 50 Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen;

c) Gemeindeverbände; das gilt nicht für Gemeindeverbände mit weniger als 50 Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen;

d) sonstige landesgesetzlich eingerichtete juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts; dies gilt nicht für solche mit weniger als 50 Arbeiternehmern oder Arbeitnehmerinnen.

(2) Interne Meldekanäle können auch unter Heranziehung Dritter eingerichtet, gestaltet und betrieben werden. Im Falle der Heranziehung Dritter ist sicherzustellen, dass die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen an die internen Meldekanäle () eingehalten werden.

(3) Juristische Personen nach Abs. 1 haben nach den für sie geltenden organisationsrechtlichen Vorschriften eine Organisationseinheit und innerhalb dieser nach den für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften geeignete und unparteiische Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zu benennen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der internen Meldestelle ( und 8) betraut sind.

(4) Die als interne Meldestelle für das Land (Abs. 1 lit. a) zuständige Organisationseinheit ist das Amt der Landesregierung.