Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anforderungen an interne Meldekanäle

(1) Interne Meldekanäle sind so sicher einzurichten, zu gestalten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit () der Identität der hinweisgebenden Person und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff darauf verwehrt ist.

(2) Interne Meldekanäle müssen Meldungen schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen ermöglichen. Falls eine mündliche Meldung ermöglicht wird, muss sie telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung abgegeben werden können. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person muss eine Meldung jedenfalls auch innerhalb von zwei Wochen durch persönliche Vorsprache erfolgen können.