Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zugang zu internen Meldekanälen

(1) Zugang zu internen Meldekanälen haben die jeweiligen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der juristischen Personen nach , die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Beamte und Beamtinnen im Ruhestand gehören nicht dazu.

(2) Juristische Personen nach haben im Rahmen ihrer organisationsrechtlichen Vorschriften den meldeberechtigten Personen zweckdienliche Informationen über die Nutzung interner Meldekanäle und deren Modalitäten bereitzustellen, insbesondere auch um zu erreichen, dass Meldungen bevorzugt über interne Meldekanäle statt über externe Meldekanäle abgegeben werden. Weiters haben sie Informationen über die Verfahren für Meldungen über externe Meldekanäle in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.