Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a) eine Meldung von Verstößen behindert oder die hinweisgebende Person oder betroffene Personen () durch mutwillige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren unter Druck setzt;

b) als meldeberechtigte Person nach wissentlich falsche Meldungen von Verstößen an die interne Meldestelle abgibt;

c) als meldeberechtigte Person nach wissentlich falsche Meldungen von Verstößen an den Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als externe Meldestelle abgibt;

d) entgegen den oder 12 die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person nicht wahrt;

e) gegen das Benachteiligungsverbot nach verstößt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. Für allfällige Übertretungen durch den Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin gilt Art. 61 Abs. 5 der Landesverfassung.