Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) eine Meldung von Verstößen behindert oder die hinweisgebende Person oder betroffene Personen () durch mutwillige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren unter Druck setzt;
b) als meldeberechtigte Person nach wissentlich falsche Meldungen von Verstößen an die interne Meldestelle abgibt;
c) als meldeberechtigte Person nach wissentlich falsche Meldungen von Verstößen an den Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als externe Meldestelle abgibt;
d) entgegen den oder 12 die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person nicht wahrt;
e) gegen das Benachteiligungsverbot nach verstößt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. Für allfällige Übertretungen durch den Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin gilt Art. 61 Abs. 5 der Landesverfassung.
