Übergangsbestimmung
Für landesgesetzlich eingerichtete juristische Personen des privaten Rechts mit weniger als 250 Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen gilt der 2. Abschnitt erst ab dem 18. Dezember 2023.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung
Für landesgesetzlich eingerichtete juristische Personen des privaten Rechts mit weniger als 250 Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen gilt der 2. Abschnitt erst ab dem 18. Dezember 2023.