Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung

Für landesgesetzlich eingerichtete juristische Personen des privaten Rechts mit weniger als 250 Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen gilt der 2. Abschnitt erst ab dem 18. Dezember 2023.