Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Externe Meldungen und Folgemaßnahmen

Externer Meldekanal, externe Meldestelle

(1) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat einen externen Meldekanal einzurichten, über den Meldungen von Verstößen gegen die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nach erfassten Vorschriften, soweit sie in der Gesetzgebung Landessache sind, abgegeben werden können.

(2) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin ist externe Meldestelle. Er oder sie kann sich bei der Besorgung der Aufgaben der externen Meldestelle ( bis 15) Bediensteter seines oder ihres Büros bedienen; die Bediensteten, denen diese Aufgabe zugewiesen wird, sind besonders zu schulen.

(3) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin ist bei der Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz unabhängig.