Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anforderungen an den externen Meldekanal

(1) Der externe Meldekanal ist so sicher einzurichten, zu gestalten und zu betreiben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen gewährleistet ist und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, der Zugriff darauf verwehrt ist.

(2) Der externe Meldekanal muss Meldungen schriftlich und mündlich ermöglichen. Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung abgegeben werden können. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person muss eine Meldung auch innerhalb von zwei Wochen durch persönliche Vorsprache erfolgen können.