In-Kraft-Treten
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
1. , , , , , , und treten mit 1. April 2006 in Kraft,
2. , 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
3. und 4, und treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
4. , und treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
5. , und treten mit 1. April 2007 in Kraft,
6. im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
(3) , 5 und 6 sowie dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) sowie sowie , Abs. 2 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(5) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2010 treten wie folgt in Kraft:
1. , , und Abs. 8, und Abs. 2 Z 2, , , und 2, und 15, , und 5, , bis 9, , , und 3, , , und 5, , , , , , Z 3 und Z 5, und 5, , und 3a, , samt Überschrift, bis 7 sowie mit 1. Oktober 2010,
2. mit 1. Februar 2008.
3. § 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.
(6) Der Titel, , , sowie dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. , sowie treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
2. Die den § 26 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 26 samt Überschriftsowie treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(8) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 treten wie folgt in Kraft:
1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die , und das 4a. Hauptstück betreffenden Zeilen, , , 3b und 6a, , , b und 4a, samt Überschrift mit Ausnahme des Abs. 1a, bis 3, , hinsichtlich der Zulassungsfrist für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes, , , § 65a Abs. 1, sowie das 4a. Hauptstück treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
2. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die , 82a und betreffenden Zeilen, , , letzter Satz, , , hinsichtlich des Studienumfanges, hinsichtlich der Bachelorstudien, samt Überschrift, , 2 Z 2 und Abs. 4, , hinsichtlich der Bachelorarbeit, , 2a, 2c und 3, , 5, 6 und 7, hinsichtlich Bachelorstudien und Abs. 2 hinsichtlich der Nachfrist, samt Überschrift sowie samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
3. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die , 38 und 65 betreffenden Zeilen, , die Überschrift zu , und Abs. 2, und Abs. 1 Z 2, , bis 3, mit Ausnahme des letzten Satzes, , a, und 5, samt Überschrift, , , , , , , , die Überschrift zu , , , , die Überschrift zu , , sowie treten hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft und finden auf Bachelorstudien für die Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung und der Berufsbildung ab 1. Oktober 2016 Anwendung. Pädagogische Hochschulen können die Bachelorstudien auch bereits vor den erwähnten Inkrafttretenszeitpunkten anbieten. Mit Ablauf des 30. Septembers 2016 tritt außer Kraft, wobei dieser Absatz im Falle eines früheren Angebotes eines achtsemestrigen Bachelorstudiums an einer Pädagogischen Hochschule bereits entsprechend früher nicht mehr zur Anwendung kommt.
4. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die , 38, 48a, 57, 65 und 82c betreffenden Zeilen, , und Abs. 2, und Abs. 1 Z 2, , bis 3, mit Ausnahme des letzten Satzes, , a, a, 5 und 6, samt Überschrift, , , , samt Überschrift, , , , , , , Überschrift zu , , , , die Überschrift zu , , , und 2 sowie § 82c samt Überschrift treten hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft.
(9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 treten wie folgt in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a, § 10a samt Überschrift, und 3, , 8 und 9, , 3, 6 und 7, , , 5 und 6, , und Abs. 2, und 2, , 2, 7 und 9, , und 3, bis 31, , , , , , und Abs. 3, , bis 5 und Abs. 3, sowie treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. das Inhaltsverzeichnis betreffend , , , samt Überschrift sowie bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
3. das Inhaltsverzeichnis betreffend die und 19 sowie die und 19 samt Überschriften treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
(10) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(11) , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.
(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück und der , 19, 31 (Anm.: richtig: 31a) und 36, die Abschnitte 2 bis 5 des 2. Hauptstücks sowie betreffenden Zeilen, , , , 2, 3, 7 und 9, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück, die Überschrift des , und 2, , , bis 3a, , und 9, , 2 und 3, , 2, 6, 8 und 9, , 3 und 6, , 2, 3, 5 und 6, , 2, 3 und 5, , , 2, 4, 6, 7 und 8, , die Überschrift des und , und 2, , 6 und 8, samt Überschrift, samt Überschrift, , samt Überschrift, und 2, sowie die , 32, 35, 36 jeweils samt Überschriften, die Überschrift des , , 1a, 2, 2b, 2c, 3, 4, 5 und 6 sowie die , 38b, 38c, 38d, 39, 39a und 39b jeweils samt Überschriften, die Abschnitte 3 bis 5 des 2. Hauptstücks, , samt Überschrift, die Überschrift des , , 2, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie Abs. 2 bis 6, , , , , 2, 6 und 8, und 3, , a und 1b, sowie die Anlage treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
2. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 82c und § 82c samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.
3. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 10a und 37, die §§ 10a und 37 jeweils samt Überschriften sowie treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
4. tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen. Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen, die aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2019 zu erlassen und im Mitteilungsblatt der jeweiligen Pädagogischen Hochschule kundzumachen.
(13) und treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:
1. und Abs. 2 Z 1 und 2, , , , , , und 6, , , 2, 6 und 8, sowie die Anlage zu treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. , sowie treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(15) Die , 52 Abs. 1 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 sind auf Anträge für die Zulassung zu Studien ab dem Sommersemester 2019 anzuwenden.
(16) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(17) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den , den sowie den betreffenden Zeilen sowie samt Überschrift, , und samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den betreffenden Zeile sowie , a, 5 und 10, , und 4, , , und 8, , samt Überschrift sowie treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft,
3. bis 2a, , 1a, 1b, 2, 4, 6 und 7, , , , bis 4, , 12 und 13, , 2a, 2b, 2c, , , und Abs. 3 sowie und 3 treten mit 1. April 2021 in Kraft,
4. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 47 betreffenden Zeile, und § 47 samt Überschrift treten am 31. Dezember 2020 außer Kraft,
5. tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(18) , 3 bis 5 und 7 bis 9 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(19) und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(20) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die , 65a und 70 sowie hinsichtlich der das Hauptstück 3a betreffenden Zeilen, , , , samt Überschrift, und 5 sowie treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
2. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die , 46, 46a, 56, 63a, 63b betreffenden Zeilen sowie a und 12, a und 11, , , samt Überschrift, , , , 35 und 36 bis 40, , , , , , und 4, , 2, 3 und 5, , und 4, und 4, , samt Überschrift, , , bis 2a, und 2, , , 55 Abs. 1, samt Überschrift, , a, 3 und 7, , 2 und 3, , samt Überschrift, samt Überschrift, und 5, , , und 5a, die 3a. Hauptstückbezeichnung treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
3. , , und 3, sowie treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
4. Die sowie 44 Abs. 4 sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden. Die studienrechtlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der , 42a, 42b und 44 Abs. 2, 4 und 5 sowie 62 Abs. 1 und 3, sind ab dem Studienjahr 2022/23 sowie hinsichtlich der dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und hinsichtlich der Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.
5. ist für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Masterstudium zugelassen werden.
6. , und 2 und a sind für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelorstudium zugelassen werden.
7. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Auswirkungen der Mindeststudienleistung sowie der Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschulen gemäß und 63b in Zusammenarbeit mit den Pädagogischen Hochschulen begleitend zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens mit Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
8. Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren.
(21) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den und den betreffenden Zeilen sowie , und 4, und 7, a, , und 5, , , , , Z 16, Z 22, Z 27 und Z 31, , Abs. 1a Z 1 und Abs. 2, , , 3, 3a, 4, 5 und 7, , 4 und 6, , , 13, und 14, , , Überschrift des , und 4, , bis 2b und 3a bis 4, , , und 8 sowie Abs. 2, , , , sowie Abschnitt 1.1., 1.2., 4.3. und 5.3. der Anlage treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten und sowie der 3. Abschnitt der Anlage außer Kraft.
2. Änderungen der Curricula, die aufgrund sowie Abschnitt 1.1. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 177/2021 erforderlich sind, sind bis 30. Juni 2023 zu erlassen. sowie Abschnitt 1.1. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Curricula sind auf Studierende des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe anwendbar, die ab dem Wintersemester 2023/24 neu zugelassen werden.
3. Hochschullehrgänge gemäß in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.
4. Die Curricula für die Hochschullehrgänge für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind bis 30. Juni 2025 zu erlassen.
5. Studierende, die bis zum 30. September 2023 in Hochschullehrgänge gemäß Z 3 aufgenommen wurden, haben den Hochschullehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Studierenden sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 anzuwenden. Eine Zulassung zu einem Hochschullehrgang gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 ist nach dem 30. September 2023 nicht mehr zulässig.
6. Studien gemäß und 3. Abschnitt der Anlage in der Fassung vor BGBl. I Nr. 177/2021 können bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden.
7. Am 30. September 2021 bereits eingerichtete Studien gemäß gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 können unter folgenden Voraussetzungen weiterhin angeboten werden: Es können Studierende bis zum 30. September 2029 zu diesen Studien zugelassen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Studium von allen zu diesem Zeitpunkt zu diesen Studien zugelassenen Studierenden in der doppelten vorgesehenen Studienzeit abzuschließen. Für die Studienwerberinnen und Studienwerber hinsichtlich dieses Studiums sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 anzuwenden. Eine Zulassung zu Studien gemäß in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 ist nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.
(22) und 3a, bis 7 sowie und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(23) , bis 8, und Abs. 4 Z 2 sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(24) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Die den betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, und 4 , , , , , , , , und 4, § 65a Abs. 1 sowie samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. a, 7 und 8, , Abs. 1a Z 7 und Abs. 2 bis 2b, , 2, 4, 5 und 6, und Abs. 3, , und 2a, , sowie treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig treten die den § 38d sowie die Anlage betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis, § 38d, sowie sowie die Anlage außer Kraft;
3. Auf Lehramtsstudien
a) der Primarstufe können und Abs. 2, , 5 und 6, § 38d samt Überschrift, und Punkt 1. der Anlage zum HS-QSG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 bis spätestens 30. September 2025 weiterhin angewendet werden; Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen der genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2025 zu erlassen;
b) der Sekundarstufe (Allgemeinbildung und Berufsbildung) können und Z 3, Abs. 2a und Abs. 2b, und 2, § 38d samt Überschrift, , und die Anlage zum HS-QSG mit Ausnahme des Punktes 1. in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 bis spätestens 30. September 2026 weiterhin angewendet werden; Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen der genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2026 zu erlassen;
4. § 65a tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.
(25) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Die den und 56 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, a, , , , , , , , die Überschrift des , , die Überschrift des , , 3 und 4 Z 5, 6 und 8, sowie und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. , , 35 und 37 sowie und Abs. 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(26) sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
