Ermittlung des Endbetrages
Das Entgelt gemäß und der Zuschlag gemäß sind im Endbetrag auf volle 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge ab 5 Cent auf volle 10 Cent zu ergänzen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
