Materialkostenersatz
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß Ziffer 1 lit.a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Ziffer 1 und 2 dieser Verordnung im Ausmaß von 15 % festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
