Alle Rechtstexte

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 9100/1-29

Änderung

LGBl. 9100/1-1

LGBl. 9100/1-2

LGBl. 9100/1-3

LGBl. 9100/1-4

LGBl. 9100/1-5

LGBl. 9100/1-6

LGBl. 9100/1-7

LGBl. 9100/1-8

LGBl. 9100/1-9

LGBl. 9100/1-10

LGBl. 9100/1-11

LGBl. 9100/1-12

LGBl. 9100/1-13

LGBl. 9100/1-14

LGBl. 9100/1-15

LGBl. 9100/1-16

LGBl. 9100/1-17

LGBl. 9100/1-18

LGBl. 9100/1-19

LGBl. 9100/1-20

LGBl. 9100/1-21

LGBl. 9100/1-22

LGBl. 9100/1-23

LGBl. 9100/1-24

LGBl. 9100/1-25

LGBl. 9100/1-26

LGBl. 9100/1-27

LGBl. 9100/1-28

LGBl. 9100/1-29

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2010 aufgrund des § 7 Abs. 4 bis 7 und des § 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl.Nr. 16/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000, verordnet:

Entgelt

Das monatliche Entgelt für die nach den und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:

1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche € 0,2240

2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche € 0,2240

3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter € 0,4064

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Materialkostenersatz

Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß Ziffer 1 lit.a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Ziffer 1 und 2 dieser Verordnung im Ausmaß von 15 % festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Ermittlung des Endbetrages

Das Entgelt gemäß und der Zuschlag gemäß sind im Endbetrag auf volle 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge ab 5 Cent auf volle 10 Cent zu ergänzen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Sperrgeld

(1) Das Sperrgeld für das Öffnen des Tores nach dem abendlichen ortsüblichen Torschluß bis 24 Uhr wird mit € 4,00, nach 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit € 4,50 festgesetzt.

(2) Das Sperrgeld ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ein- und hinauszulassenden Personen, soferne diese zum Haushalt ein- und desselben im Hause wohnenden Mieters (Benützers) gehören, zu entrichten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Ausmaß der Erhöhung

Das Ausmaß der Erhöhung der ab 1. Jänner 2011 neu festgesetzten Entgelte gegenüber den vorigen beträgt bei den Entgeltanteilen nach und 2 je 2,06 % und nach 2,10 %.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.