Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entgelt

(1) Das vom Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich zu leistende Entgelt für die nach den und 4 Abs 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:

a) für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2241 €

b) für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter

Nutzfläche 0,2241 €

c) für das Reinigen der Gehsteige und deren

Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter

Gehsteigfläche 0,4096 €.

(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs 1 lit a und b ergibt, um 10 %.

(3) Die im Abs 1 lit a und b festgelegten Entgelte sind gegenüber den nach der Verordnung LGBl Nr 6/2010 geltenden um 2,095 % erhöht. Das im Abs 1 lit c festgelegte Entgelt ist gegenüber dem nach der Verordnung LGBl Nr 6/2010 geltenden um 2,093 % erhöht.