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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 21/2000

Änderung

LGBl Nr 6/2002

LGBl Nr 25/2004

LGBl Nr 13/2006

LGBl Nr 118/2006

LGBl Nr 88/2007

LGBl Nr 113/2008

LGBl Nr 6/2010

LGBl Nr 11/2011

LGBl Nr 40/2011 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs 4, 8 und 10 Abs 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr 16/1970, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Entgelt

(1) Das vom Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich zu leistende Entgelt für die nach den und 4 Abs 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:

a) für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2241 €

b) für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter

Nutzfläche 0,2241 €

c) für das Reinigen der Gehsteige und deren

Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter

Gehsteigfläche 0,4096 €.

(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs 1 lit a und b ergibt, um 10 %.

(3) Die im Abs 1 lit a und b festgelegten Entgelte sind gegenüber den nach der Verordnung LGBl Nr 6/2010 geltenden um 2,095 % erhöht. Das im Abs 1 lit c festgelegte Entgelt ist gegenüber dem nach der Verordnung LGBl Nr 6/2010 geltenden um 2,093 % erhöht.

Materialkostenersatz

Der vom Hauseigentümer an den Hausbesorger gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz (einschließlich Umsatzsteuer) wird mit 20 % der sich aus und b ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.

Aufrundung

Die sich aus den und 2 ergebende Gesamtsumme des errechneten Entgeltes ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden. Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

Sperrgeld

Das gemäß § 10 des Hausbesorgergesetzes an den Hausbesorger oder einen bestellten Vertreter zu entrichtende Sperrgeld wird für die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor 24:00 Uhr mit 4,00 € und für die Inanspruchnahme der Dienste nach 24:00 Uhr mit 4,50 € festgesetzt.

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Hausbesorger-Entgeltverordnung 1999, LGBl Nr 21, ihre Wirksamkeit.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, für den Hausbesorger günstigeren Entgeltvereinbarungen bleiben unberührt.

(4) sowie die und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.

(5) und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.

(6) Die und 3 sowie 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 13/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.

(7) und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 118/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.

(8) und 3 und in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.

(9) und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 113/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.

(10) und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2010 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.

(11) und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2011 tritt mit 9. Februar 2011 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.

Beachte: Abs 10 doppelt durch DFB korrigiert. War hier schon als Abs 11 erfasst.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.