Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sperrgeld

Das gemäß § 10 des Hausbesorgergesetzes an den Hausbesorger oder einen bestellten Vertreter zu entrichtende Sperrgeld wird für die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor 24:00 Uhr mit 4,00 € und für die Inanspruchnahme der Dienste nach 24:00 Uhr mit 4,50 € festgesetzt.