Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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18. Teil

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 479/2009, außer Kraft.

(2) tritt mit 3. März 2013 in Kraft.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(4) , , bis Z 17, und 5 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013 treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. , und , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, , die und 86 samt Überschrift, letzter Satz, , sowie samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten letzter Satz, zweiter Satz und außer Kraft.

(7) , 3 und 6 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(8) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1. April 2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(9) (Verfassungsbestimmung) , die bis 18d sowie a bis 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. bis 18d sowie a bis 1d sind bis zum 1. April 2026 im Sinne des zu evaluieren und treten mit Ablauf des 1. April 2027 außer Kraft. Die Bundesregierung kann eine davon abweichende Evaluierung und ein davon abweichendes Außerkrafttreten mit Verordnung festlegen. (Anm. 1) Festlegungen über die weitere Verwendung der strategischen Gasreserve hat die Bundesregierung mit Verordnung zu treffen. Die Verordnungen über eine abweichende Evaluierung, über ein abweichendes Außerkrafttreten und über die Festlegung der weiteren Verwendung der strategischen Gasreserve bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt sinngemäß. Für den Fall einer Veräußerung sind die Erlöse daraus dem Bund umgehend zu erstatten.

(10) (Verfassungsbestimmung) , und 7 sowie treten mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.

(11) (Verfassungsbestimmung) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, samt Überschrift, und 38, , , , , , , und 4, samt Überschrift in der Fassung der Z 12 des genannten Bundesgesetzes, und 8, samt Überschrift, sowie bis 29 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. und 4 sowie sind auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ereignet haben.

(12) (Verfassungsbestimmung) in der Fassung der Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten sowie und 4 außer Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu sowie die , 105, 107a samt Überschrift, 121, 161 und 170 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2023 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

(14) Die und 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023 treten mit 1. Februar 2024 in Kraft. tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft. Die , 125 Abs. 4a, 126 Abs. 7, 148 und 159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

(15) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2024 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(16) und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

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