Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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17. Teil

Strafbestimmungen und Geldbußen

1. Hauptstück

Verwaltungsübertretungen

Allgemeine Strafbestimmungen

. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß  ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

1. den in festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

2. den in festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt

3. den in festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

4. den in festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

5. bewirkt, dass die in vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;

6. entgegen letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;

7. seinen Verpflichtungen gemäß bis Abs. 7 nicht entspricht;

7a. seinen Verpflichtungen gemäß nicht nachkommt;

8. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;

9. entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;

10. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;

11. entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;

12. entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;

13. sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;

14. sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;

15. entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;

16. entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;

17. auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt;

18. entgegen Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 die Informationen zu den Gaslieferverträgen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitteilt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

1. den in , 2 oder 3 oder festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß nicht nachkommt;

3. entgegen , , , , oder Daten widerrechtlich offenbart;

4. seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß bis , oder nicht nachkommt;

5. seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß bis , oder nicht nachkommt;

6. seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß , und , , , oder nicht nachkommt;

7. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß in Verbindung mit nicht nachkommt;

8. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß oder 6, , oder oder 3 nicht nachkommt;

9. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß nicht nachkommt;

10. seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß nicht nachkommt;

11. den in festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

12. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß nicht nachkommt;

13. seinen Pflichten als Speicherunternehmen oder Speichernutzer gemäß oder bis oder bis 29 nicht nachkommt;

14. den für Verteilernetzbetreiber in festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von , nicht nachkommt;

15. den für Speicherunternehmen in festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von , nicht nachkommt;

16. seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß , 121a oder nicht nachkommt;

17. seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß nicht nachkommt;

18. seiner Verpflichtung gemäß nicht nachkommt;

19. seinen Verpflichtungen gemäß bis nicht nachkommt;

20. den aufgrund einer Verordnung gemäß , , oder festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

21. seinen Verpflichtungen gemäß oder nicht nachkommt;

22. seinen Verpflichtungen gemäß nicht entspricht;

23. seinen Verpflichtungen gemäß nicht entspricht;

23a. seinen Verpflichtungen gemäß nicht entspricht;

24. seiner Verpflichtung gemäß nicht nachkommt;

25. seiner Verpflichtung aus der gemäß und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

26. den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß oder statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

27. den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

28. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß nicht nachkommt;

29. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß nicht nachkommt;

30. seinen Verpflichtungen gemäß nicht nachkommt;

31. den auf Grund einer Verordnung gemäß angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

32. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß nicht nachkommt

33. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

34. den auf Grund des und des für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 108/2017)

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

1. entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;

2. auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.

(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

1. seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß nicht nachkommt;

2. den auf Grund einer Verordnung gemäß angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;

3. seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß nicht nachkommt;

4. nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß nicht nachkommt;

5. der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß nicht nachkommt.

(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer entgegen erster Satz nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

1. entgegen zweiter Satz iVm § 84d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 GewO der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;

2. entgegen zweiter Satz iVm § 84d Abs. 5 GewO Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;

3. entgegen zweiter Satz iVm § 84e Abs. 1 und Abs. 2 GewO ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält.