Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

. (1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. es entgegen unterlässt, technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt, oder

2. entgegen die Identifikation von Personen, deren Gesundheitsdaten übermittelt werden sollen, oder von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oder

3. entgegen Nachweis oder Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oder

4. entgegen unterlässt, durch Datensicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten zu gewährleisten, oder

5. entgegen Nachweis oder Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten unterlässt, oder

6. die erleichterten Bedingungen gemäß in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. entgegen Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, oder

2. als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

3. als Mitarbeiter/in der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

4. als Gesundheitsdiensteanbieter Angaben über Impfungen vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

5. als Mitarbeiter/in der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung Angaben über Impfungen vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein,

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ebenso eine Verwaltungsübertretung, wer es unterlässt

1. entgegen , sofern sich aus den und 16 Abs. 2 Z 2 nichts anderes ergibt, ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA oder

2. entgegen Angaben über Impfungen in der eHealth-Anwendung eImpfpass

zu speichern und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist der Täter/die Täterin mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.

(4) Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bleibt in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 5 unberührt.