Rolle
. (1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß zu erfolgen.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß mit Verordnung diese Rollen festzulegen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Rolle
. (1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß zu erfolgen.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß mit Verordnung diese Rollen festzulegen.