Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Identität

. (1) Bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist die Identität ( des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, festzustellen.

(2) Bei ungerichteter Kommunikation haben darüber hinaus Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität () von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, zu erfolgen.

(3) Der Patient/inn/enindex gemäß kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität () von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, auch außerhalb von ELGA (4. Abschnitt) verwendet werden.

(4) Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität () von Gesundheitsdiensteanbietern haben

1. durch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen () oder

2. durch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst () oder

3. durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex ()

zu erfolgen.

(5) Aus Gründen der Patient/inn/en/sicherheit ist die eindeutige Identität

1. von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, sowie

2. von Gesundheitsdiensteanbietern,

mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß zu speichern.

(6) Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit () sind die und  über die Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche () des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die bis 13 E-GovG, sinngemäß anzuwenden. Dadurch steht den Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere das Recht zu, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitungen mit bPK gemäß von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.