Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Grundsätze der Datenverarbeitung

. (1) Die Verarbeitung () von über MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten gemäß ist nur zulässig, wenn die Grundsätze gemäß eingehalten werden.

(2) Gemeinsame Verantwortliche der EU-Patientenkurzakte im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit sind:

1. im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat

a) der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle sowie

b) der Gesundheitsdiensteanbieter,

wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.