Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einkommen und Freibeträge

(1) Als Einkommen von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gelten alle von der Grundversorgung verschiedenen Einkünfte, ausgenommen:

1. Zuwendungen der Familienförderung des Landes,

2. Pflegegeldleistungen gemäß dem Bundespflegegeldgesetz,

3. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (),

4. Einkünfte aus gemeinnütziger Arbeit oder Hilfstätigkeiten im Sinn des und 2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005,

5. freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung bis zu einer Höhe von 110 € je Kalendermonat.

(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einem Lehrverhältnis oder einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:

1.

für die Person mit Einkünften

 

a)

aus einem Lehrverhältnis

150 €

 

b)

aus einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit

110 €

2.

für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied

80 €.