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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 57/2016

Änderung

LGBl Nr 105/2022

LGBl Nr 57/2023

LGBl Nr 103/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs 6 sowie 7 Abs 1 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 35/2007, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Kostenhöchstsätze

(1) Die Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:

1.

bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft:

 

a)

für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag

25,00 €

 

b)

für das Taschengeld pro Person und Monat

40,00 €

 

c)

für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat

10,00 €

2.

bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft:

 

a)

für den Mietaufwand pro Monat:

 

 

aa)

für eine Einzelperson

165,00 €

 

 

bb)

für Familien (ab zwei Personen) gesamt

330,00 €

 

b)

für die Verpflegung pro Monat:

 

 

aa)

für Erwachsene

260,00 €

 

 

bb)

für Minderjährige

145,00 €

 

 

cc)

für unbegleitete Minderjährige

260,00 €

3.

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden pro Person und Tag

112,00 €

 

4.

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe pro Person und Tag

130,00 €

 

5.

für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Tag

112,00 €

 

6.

für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag

35,00 €

 

7.

für den Schul- oder Kindergartenbedarf pro Kind und Jahr

200,00 €

 

8.

für Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige, höchstens aber für 200 Unterrichtseinheiten pro Person je Unterrichtseinheit

3,63 €

 

9.

für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr

150,00 €

 

(2) Abweichend zu Abs 1 gelten für den Unterbringungszeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 folgende Kostenhöchstsätze:

  1. 1.

    für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 1 lit a

27,00 €,

  1. 2.

    für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 3 lit a

99,00 €,

  1. 3.

    für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 3 lit b

67,50 €,

  1. 4.

    für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 3 lit c

44,50 €.

Zusatzleistungen

Die Grundversorgungsleistungen gemäß § 6 Abs 1 bis 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes können im Bedarfsfall um folgende freiwillige Hilfen ergänzt werden:

1. die Bereitstellung des Kindergartenbedarfs für Kindergartenkinder;

2. die Übernahme der Fahrtkosten für die nachweisliche Teilnahme an Bildungsmaßnahmen;

3. die Bereitstellung von Angeboten für integrationsfördernde Maßnahmen (Deutsch- und Orientierungskurse udgl);

4. die Erhebung schulischer und beruflicher Qualifikationen, Fähigkeiten und Interessen.

Einkommen und Freibeträge

(1) Als Einkommen von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gelten alle von der Grundversorgung verschiedenen Einkünfte, ausgenommen:

1. Zuwendungen der Familienförderung des Landes,

2. Pflegegeldleistungen gemäß dem Bundespflegegeldgesetz,

3. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (),

4. Einkünfte aus gemeinnütziger Arbeit oder Hilfstätigkeiten im Sinn des und 2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005,

5. freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung bis zu einer Höhe von 110 € je Kalendermonat.

(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einem Lehrverhältnis oder einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:

1.

für die Person mit Einkünften

 

a)

aus einem Lehrverhältnis

150 €

 

b)

aus einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit

110 €

2.

für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied

80 €.

 

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, LGBl Nr 53/2013, außer Kraft.

(2) Die Kostenhöchstsätze gemäß und 3 gelten auch für Leistungen nach dieser Bestimmung, die zwischen dem 1. April 2016 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2022 treten in Kraft:

1. mit 1. März 2022;

2. mit 1. Dezember 2022.

(4) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2023 tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann auch die Geltendmachung der Erhöhung der Kostenhöchstsätze gemäß für den Unterbringungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 erfolgen.

(5) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.