Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusatzleistungen

Die Grundversorgungsleistungen gemäß § 6 Abs 1 bis 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes können im Bedarfsfall um folgende freiwillige Hilfen ergänzt werden:

1. die Bereitstellung des Kindergartenbedarfs für Kindergartenkinder;

2. die Übernahme der Fahrtkosten für die nachweisliche Teilnahme an Bildungsmaßnahmen;

3. die Bereitstellung von Angeboten für integrationsfördernde Maßnahmen (Deutsch- und Orientierungskurse udgl);

4. die Erhebung schulischer und beruflicher Qualifikationen, Fähigkeiten und Interessen.