Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, LGBl Nr 53/2013, außer Kraft.

(2) Die Kostenhöchstsätze gemäß und 3 gelten auch für Leistungen nach dieser Bestimmung, die zwischen dem 1. April 2016 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2022 treten in Kraft:

1. mit 1. März 2022;

2. mit 1. Dezember 2022.

(4) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2023 tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann auch die Geltendmachung der Erhöhung der Kostenhöchstsätze gemäß für den Unterbringungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 erfolgen.

(5) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.