Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen Staatsverträgen, insbesondere solchen, die die in genannten Bereiche betreffen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen Staatsverträgen, insbesondere solchen, die die in genannten Bereiche betreffen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.