Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in schriftlicher Form geändert oder ergänzt werden.

(2) Allfällige Fragen der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg geprüft.