(1) Die Vertragsparteien werden die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den in angeführten Gebietskörperschaften fördern.
(2) Die Vertragsparteien werden die Gebietskörperschaften über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens unterrichten und Initiativen zu deren Nutzung entwickeln.
