Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze von Amtshandlungen gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaate gegenüber Bediensteten des Nachbarstaates begangen werden.
Beachte: Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. , BGBl. III Nr. 277/2013).
