Personen, denen der Grenzübergang von den Bediensteten des Eingangsstaates nicht gestattet wird, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verwehrt werden; erforderlichenfalls sind sie von den Bediensteten des Ausgangsstaates zwangsweise zurückzubefördern.
Beachte: Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. , BGBl. III Nr. 277/2013).
