III.
Rechtsstellung der in den Gebietsstaat vorgeschobenen Grenzdienststellen des Nachbarstaates
(1) Die vertragschließenden Teile werden ihren vorgeschobenen Grenzdienststellen alle Befugnisse zur Grenzabfertigung erteilen, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen ergeben.
(2) Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.
Beachte: Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. , BGBl. III Nr. 277/2013).
