Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die zuständigen Grenzdienststellen der vertragschließenden Teile werden sich bei der Durchführung der Aufgaben, die mit der Grenzabfertigung gemäß den vorstehenden Bestimmungen zusammenhängen, gegenseitig Amtshilfe leisten; sie werden insbesondere auf Ersuchen Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, amtliche Besichtigungen vornehmen und die Befunde bescheinigen sowie die das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke zustellen.

Beachte: Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. , BGBl. III Nr. 277/2013).