Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Beachte: Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. , BGBl. III Nr. 277/2013).