Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieses Abkommen wird auf die Dauer eines Jahres vom Tage seines Inkrafttretens an geschlossen. Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Beachte: Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. , BGBl. III Nr. 277/2013).