(1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.
Beachte: Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. , BGBl. III Nr. 277/2013).
