Die zuständigen obersten Bundesbehörden der vertragschließenden Teile können im Rahmen dieses Abkommens die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen unmittelbar miteinander abstimmen. Der diplomatische Weg soll durch diese Regelung nicht ausgeschlossen sein.
Beachte: Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. , BGBl. III Nr. 277/2013).
