Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Neufassung der , 2 Abs. 6, 7 und 8, 3 Abs. 1 Z 1 und 9, Abs. 2, 3 und 4, 5 Abs. 1 und 2 Z 1, 2, 3 und 5, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 3 und 4 sowie der Entfall des § 4, der Absatzbezeichnung,(1)‘ im und des durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. April 2003, in Kraft. Sie sind jedoch mit Ausnahme der , 7 und 8, 3 Abs. 1 Z 9, 3 Abs. 2 erster, zweiter und dritter Satz, 3 Abs. 4 und 5 Abs. 1 erst nach der der Kundmachung der Verordnung folgenden Wahl der Organe des Tourismusverbandes anzuwenden.
(2) Die Änderung des dritter Satz, des zweiter Satz und des tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Mai 2012, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2021 treten und 5, Abs. 2, 11 und 12, , 10 und 11, , 4, 7, 8 und 10, und 7, , und 5, und mit 1. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig treten und außer Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 107/2023 treten , 6, 7 und 8 sowie und 12 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 40/2012, LGBl. Nr. 9/2021, LGBl. Nr. 107/2023
